Versionsverlauf

§ 29 OVP - Prüfungszeit 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Beide Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im letzten Halbjahr der Ausbildung am selben Tag statt.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, sich im letzten Monat vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung schriftlich beim Prüfungsamt zur Prüfung zu melden. Mit Eingang ihrer Meldung im Prüfungsamt sind sie in die Prüfung eingetreten. Mit der Meldung ist ein etwaiger Vorschlag einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 31 Absatz 2 Satz 1 zu verbinden. Das Prüfungsamt informiert über die Folgen des Eintritts in das Prüfungsverfahren.

(3) Während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Prüfungsleistungen nicht verlangt und in der Regel auch nicht erbracht werden. Das Prüfungsamt kann auf schriftlichen Antrag der Prüfungskandidatin im Ausnahmefall das Erbringen von Prüfungsleistungen zulassen, wenn der Kandidatin die Prüfungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Fächer und Unterrichtsgegenstände ärztlich bescheinigt wurde und die erforderliche Einbindung der Prüfung in längerfristige Unterrichtszusammenhänge gewährleistet ist. Eine Meldung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 ist in jedem Fall vorzunehmen.