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§ 37 SächsKAG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1996 können die Gemeinden und Landkreise

  1. 1.

    fehlende Kalkulationsgrundlagen bei der Festsetzung der Gebühren und Beitragssätze (z. B. Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nachsorgeaufwand, Verbrauchs- oder Einleitungsmengen, Beitragsbemessungseinheiten) schätzen,

  2. 2.

    ohne eigene Kalkulation Benutzungsgebühren bis zu den Sätzen erheben, die gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind oder

  3. 3.

    private Gesellschaften in der Rechtsnachfolge der ehemaligen Wasser- und Abwasserkombinate (WAB), auf die sie allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder Landkreisen eine bestimmenden Einfluss haben, ermächtigen, von den Benutzern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angemessene Vergütungen für ihre Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verlangen. Als angemessen gelten die gemäß Nummer 2 festgelegten Sätze. Höhere Sätze können erhoben werden, wenn ihre Angemessenheit durch eine Kalkulation nach diesem Gesetz nachgewiesen ist; die Erleichterungen nach Nummer 1 können in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigung kann mit der Maßgabe verliehen werden, dass in mehreren beteiligten Gemeinden oder Landkreisen einheitliche Vergütungen auf der Grundlage einer zusammenfassenden Kalkulation erhoben werden. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach dieser Bestimmung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Erhebung von Benutzungsgebühren Höchstsätze festzulegen, die von den Gemeinden und Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 2 ohne eigene Kalkulation übernommen werden können. Bei der Festlegung der Höchstsätze ist auf die Belastbarkeit der Benutzer (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung) und auf die Kostensituation vergleichbarer Einrichtungen abzustellen. Durch die Rechtsverordnung kam dabei bestimmt werden,

  1. 1.

    welcher Anteil an den Gebührensätzen als kalkulatorische Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 zu betrachten sind,

  2. 2.

    dass Kostenüberdeckungen für die Einrichtung zweckbestimmt sind und

  3. 3.

    dass § 10 Abs. 2 Satz 2 in diesem Falle keine Anwendung findet.

(3) Für die Bewertung der vor dem 1. Juli 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gilt § 46 der Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Entgelte für kommunale Leistungen können bis zum 31. Dezember 1993 nach dem bisherigen Recht weiter erhoben werden; für Beiträge nach dem Vierten Abschnitt gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1996. Soweit nach § 5 des Vorschaltgesetzes zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen (Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen vom 24. März 1992 (SächsGVBl. S. 105), Vorauszahlungen auf Benutzungsentgelte erhoben worden sind, können die nach § 2 zu erlassenden Satzungen rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt werden. Im Übrigen können Satzungen und Gebührenordnungen bis 31. Dezember 1993 rückwirkend bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Betroffenen auf diese Absicht nicht hingewiesen worden sind.

(5) Satzungen und Gebührenordnungen, die diesem Gesetz inhaltlich entsprechen, bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft.

(6) Ist eine Abgabenschuld nach bisherigem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Grundstücke, für die entsprechend § 4 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen Beiträge für öffentliche Einrichtungen erhoben oder abgelöst worden sind, finden die Bestimmungen des Vierten Abschnitts mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung eines Beitrags im Sinne von § 17 Abs. 1 entfällt.

(7) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.