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§ 56b IRG - Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.

(2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung beziehen, bedürfen der Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung entsprechend anzuwenden.