§ 29 SchwbAV - Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Hauptfürsorgestellen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Hauptfürsorgestellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.
(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte Personen, die die Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben zum Gegenstand haben, können gefördert werden. Dies gilt auch für notwendige Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz und anderen Vorschriften.