§ 29 SchwbAV - Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Hauptfürsorgestellen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Hauptfürsorgestellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.

(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte Personen, die die Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben zum Gegenstand haben, können gefördert werden. Dies gilt auch für notwendige Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz und anderen Vorschriften.