§ 12 BbgKWahlG - Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Beamte oder Angestellte, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
- 1.Sie können nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Dies gilt nicht für hauptamtliche Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landräte.
- 2.Stehen sie im Dienst eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer der amtsangehörigen Gemeinden angehören.
- 3.Beamte oder Angestellte des Landes oder eines Landkreises, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über Gemeinden, Ämter oder Landkreise wahrnehmen, können nicht zugleich der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde, dem Amtsausschuss eines beaufsichtigten Amtes oder der Vertretung eines beaufsichtigten Landkreises angehören.
(2) Leitende Beamte oder leitende Angestellte, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 5 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
- 1.Stehen sie im Dienst eines Landkreises, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Gemeinde dieses Landkreises angehören.
- 2.Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem die Gemeinde oder das Amt angehört.
- 3.Stehen sie im Dienst eines Zweckverbandes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.
- 4.Stehen sie im Dienst einer Sparkasse, bei der der Landkreis oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mittels eines Zweckverbandes Gewährträger ist, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises oder der Gemeinde angehören.
- 5.Stehen sie im Dienst einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören, die in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat.
Leitende Beamte oder leitende Angestellte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Leitende Beamte oder leitende Angestellte im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 sind hauptamtliche Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für leitende Beamte oder leitende Angestellte, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(3) Angestellte einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft auf Grund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der betreffende Beamte während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Satz 1 gilt für Angestellte des öffentlichen Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts entsprechend.