§ 26 LRiG - Verschwiegenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.