§ 5 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Bei der Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze werden nur Landeslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten haben.
(2) Zu den 121 Abgeordnetensitzen wird die Zahl der in den Wahlkreisen gewählten Personen hinzugefügt, die als Einzelbewerbung oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen sind, für die keine Landesliste zugelassen ist oder deren Landesliste nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht.
(3) Jene nach Absatz 2 zu vergebenden Sitze, welche nicht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuzufügen sind, werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung auf die Landeslisten auf Grundlage der erhaltenen Listenstimmen verteilt. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los.
(4) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen als ihr nach Absatz 3 insgesamt zustehen (Überhangmandate), erhöht sich die Gesamtzahl der nach Absatz 3 zu vergebenden Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Listenstimmen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der insgesamt für die Landeslisten abgegebenen Stimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.
(5) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden nunmehr nach der Reihenfolge der Landesliste zugewiesen. Personen, die bereits in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben unberücksichtigt.
(6) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Personen benannt und zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitze an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung vergeben. Die Reihenfolge bestimmt sich entsprechend § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4.