§ 7 SächsBRKG - Sachliche Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz,

  2. 2.

    Einrichtung und Unterhaltung von gemeindeübergreifenden Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen,

  3. 3.

    Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, die das gemeindeübergreifende Zusammenwirken der öffentlichen Feuerwehren zum Gegenstand haben,

  4. 4.

    Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,

  5. 5.

    Aufstellung und Fortschreibung gemeindeübergreifender Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzpläne,

  6. 6.

    Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotenziale,

  7. 7.

    Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch gemeindeübergreifend einzusetzenden Ausrüstungen gemeinsam mit den Gemeinden,

  8. 8.

    Planung und Durchführung gemeindeübergreifender Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13,

  9. 9.

    Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21,

  10. 10.

    Unterstützung der Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22,

  11. 11.

    Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort,

  12. 12.

    Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,

  13. 13.

    Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen und die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,

  14. 14.

    Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12,

  15. 15.

    Information der Bevölkerung im Katastrophenfall.

(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1.

(3) Die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, sind sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes, mit Ausnahme des Sicherstellungsauftrages nach § 28 Abs. 2 Satz 1,

  2. 2.

    Bestellung eines Bereichsbeirates für jeden Rettungsdienstbereich,

  3. 3.

    Vorbereitung auf und Bewältigung von Großschadensereignissen nach Maßgabe des § 35,

  4. 4.

    Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12.

(4) Die Landkreise sollen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzbehörden Feuerwehrtechnische Zentren zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Ausrüstung sowie zur Ausbildung einrichten. Landkreise und Kreisfreie Städte können die gegenseitige Aufgabenerfüllung oder die Bildung gemeinsamer Feuerwehrtechnischer Zentren vereinbaren. Die Zentren können auch für Aufgaben des Katastrophenschutzes genutzt werden. Für die Benutzung können die Landkreise Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.