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§ 28 ALG - Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.