§ 21 LPlG - Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Die Genehmigung von Regionalplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan und die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 2 werden bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung ermöglicht. Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können, ortsüblich bekannt zu machen.