§ 14 ThürLWG - Ausschluss vom Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.