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§ 3 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muss das Wahlrecht besitzen und im Gemeindegebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben; bei mehreren Schiedsstellenbezirken im Gemeindegebiet soll sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung im Schiedsstellenbezirk haben.

(2) In das Amt soll nicht berufen werden, wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Gemeinde und die Leitung des Amtsgerichtes (§§ 4 und 5) können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Personen erheben, soweit dies nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.