§ 3 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muss das Wahlrecht besitzen und im Gemeindegebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben; bei mehreren Schiedsstellenbezirken im Gemeindegebiet soll sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung im Schiedsstellenbezirk haben.
(2) In das Amt soll nicht berufen werden, wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.