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§ 6 LKHG - Inhalt des Krankenhausplans

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2 2

(1) Der Krankenhausplan bildet Versorgungsgebiete. Er ordnet darin die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein gegliedertes Versorgungssystem verschiedener Leistungsstufen ein. Für Fachkrankenhäuser und besondere zentrale Krankenhauseinrichtungen kann hiervon abgesehen werden. Das Versorgungssystem umfasst neben der Akutversorgung auch die Nachsorge in Krankenhäusern.

(2) Der Krankenhausplan enthält allgemeine Zielsetzungen. Er weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und künftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Leistungsstufe, Standort, Fachrichtungen und Zahl der Planbetten (Einzelfestsetzungen). Die Einzelfestsetzungen können inhaltlich und zeitlich begrenzt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist, die dem Krankenhausplan bis zum Zieljahr der Planung zu Grunde liegt.

(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung kann der Krankenhausplan einzelnen Krankenhäusern besondere Aufgaben zuordnen sowie die Zusammenarbeit von Krankenhäusern und eine Aufgabenteilung vorsehen.