§ 15 WG LSA - Hochwassermeldedienst
(zu § 79 Abs. 2 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr hat das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung einen Hochwassermeldedienst einzurichten.
(2) Die Verordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassermeldedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.