§ 7 BremLMG - Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) 1Der Antrag muss alle für die Erteilung der Zulassung nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. 2Die Antragstellenden haben der Landesmedienanstalt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und -grundsätze von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Frist nicht nach, gilt ihr Antrag als zurückgenommen.
(3) 1Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.