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Art. 75 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
400-1

§ 1

(1) Eine in Preußen bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.

(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 2

(weggefallen)