§ 1 ThürFlüAG - Aufnahmepflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 26-5
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, folgende Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:
- 1.Personen, deren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz gestattet ist,
- 2.Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG stellen,
- 3.Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder 5 AufenthG,
- 4.Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, die nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde, oder einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen,
- 5.Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23a Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt wurde,
- 6.Personen, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen und Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- 7.Personen, die nach § 15a AufenthG verteilt werden.
Dies gilt auch für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Personen nach Satz 1, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.