§ 90 StBerG - Berufsgerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
- 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
- 5.
Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.