§ 29 LVO LSA - Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
- Amtliche Abkürzung
- LVO LSA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.78
(1) Fortbildungsmaßnahmen dienen der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die
- 1.
die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten oder
- 2.
bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand
zum Ziel haben. Sie sollen auch Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, die den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben zum Ziel haben.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen ihrer Laufbahn zu unterrichten und diese während der Ausübung ihres Dienstes zu berücksichtigen.
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Leistungen Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf einem höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.