§ 78 KWahlO - Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes richten sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist. Als Bevölkerungszahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl der Wahlbezirke ergibt.
(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes ist zum Halbjahresstichtag, der 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 61 Abs. 3 Nr. 1) bleibt unberührt.