§ 85a LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden.
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,

wenn er mit

  1. a)
    mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. b)
    einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die Beurlaubung soll vor Ablauf des Zeitraums, für den sie genehmigt wurde, widerrufen werden, wenn der Beamte dies beantragt und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird dem Antrag stattgegeben, so muß der Widerruf spätestens sechs Monate nach der Antragstellung wirksam werden.

(4) Einem entlassenen Beamten, der Dienstbezüge erhalten hat, kann die Ermäßigung der Arbeitszeit vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zugesichert werden.