Versionsverlauf

§ 61a LStrG - Straßenlängen für den Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

Bei der Berechnung der allgemeinen Straßenzuweisungen nach § 13 des Finanzausgleichsgesetzes werden die Kreisstraßen berücksichtigt, soweit sie nach ihrer Verkehrsbedeutung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 erfüllen.