Versionsverlauf


§ 38 GEG - Nutzung von fester Biomasse

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) 
Amtliche Abkürzung
GEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-30

(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.

(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1.

    die Biomasse muss genutzt werden in einem

    1. a)

      Biomassekessel oder

    2. b)

      automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,

  2. 2.