§ 54 LBG - Reise- und Umzugskosten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Für die Erstattung der Reise- und Umzugskosten der Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Fahrtkosten, die beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen entstanden sind, bis zu den Kosten der zweiten Klasse erstattet werden. Soweit es Abweichungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin von Vorschriften des Bundes erfordern, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Der Senator für Inneres kann in den Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Satz 1 und Satz 2 genannten Vorschriften im Lande Berlin erforderlich sind, das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.