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§ 5 RwLottGAusfBest

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere deutsche Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die näheren Bedingungen für den Betrieb von Wettannahmestellen bestimmt die Landeszentralbehörde.