§ 5 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere deutsche Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die näheren Bedingungen für den Betrieb von Wettannahmestellen bestimmt die Landeszentralbehörde.