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§ 61 LVwVG - Art und Weise der Vollstreckung, Vollstreckungsgrundlage

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden durch Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt.

(2) Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld (§ 64) können auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.