§ 86 BbgKVerf - Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1.
das Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
- 2.
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 63, 64, 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.
(3) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft, das Prüfungswesen und die Aufsicht. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.