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§ 86 BbgKVerf - Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

  1. 1.

    das Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,

  2. 2.

    das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 63, 64, 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft, das Prüfungswesen und die Aufsicht. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.