§ 87a GO - Gesamtzahl der Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit
- 1.der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres nicht ausgeglichen ist oder in einem der beiden vorangegangenen Haushaltsjahre nicht ausgeglichen war und
- 2.der Stellenplan im Vergleich zum vorangegangenen Stellenplan neue Stellen oder Stellenhebungen ausweist.
Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Ausweisung neuer Stellen oder Stellenhebungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang steht.