§ 47 SpG - Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
Beteiligungen der Landesbausparkasse an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Landesbausparkasse hat.