§ 40 ThürBG - Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 51. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 46 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.