Versionsverlauf


§ 40 ThürBG - Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 51. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 46 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.