§ 113 HSOG - Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Es werden aufgehoben:

  1. 1.
    das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 469, 1990 I S. 36),
  2. 2.
    das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 11. November 1950 (GVBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414),
  3. 3.
    die Polizeikostenverordnung vom 13. Juli 1973 (GVBl. I S. 267),
  4. 4.
    die Polizeibekleidungsverordnung vom 19. Dezember 1973 (GVBl. 1974 I S. 34).

(2) Besondere Rechtsvorschriften für einzelne Bereiche der Gefahrenabwehr, Rechtsvorschriften, die auf Grund der in Abs. 1 aufgehobenen Gesetze erlassen worden sind, und Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179) bleiben unberührt. Bisher von allgemeinen Polizeibehörden, Sonderpolizeibehörden und den Dienststellen der Vollzugspolizei wahrgenommene Aufgaben, die diesen Behörden durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, sind von den allgemeinen Ordnungsbehörden, den Sonderordnungsbehörden und den Polizeibehörden zu erfüllen.

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder in Verwaltungsakten auf Vorschriften des Hessischen Polizeigesetzes vom 10. November 1954 (GVBl. S. 203) oder auf Gesetze Bezug genommen wird, die in Abs. 1 aufgehoben werden, treten an die Stelle der aufgeführten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.