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  • ab 25.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 66 GBO - Mehrere Hypotheken desselben Gläubigers

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, dass der Brief die sämtlichen Hypotheken umfasst.