§ 11 APO-WbK - Übergänge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Studierende treten in der Regel nach erfolgreich abgeschlossener Fachoberschulreifeprüfung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg ein, sofern sie die übrigen Aufnahmevoraussetzungen (§ 3) erfüllen. Sie können zum dritten Semester zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihres Kenntnisstandes erfolgreich mitarbeiten können. Über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Studierende, die mindestens zwei Semester des Bildungsganges der Abendrealschule oder die entsprechenden schulabschlussbezogenen Lehrgänge an Einrichtungen der Weiterbildung besucht haben, können auf Antrag bei Eignung in die Einführungsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg eingestuft werden (§ 6 Abs. 1), wenn die übrigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Studierende, die im Bildungsgang der Abendrealschule oder in schulabschlussbezogenen Lehrgängen an Einrichtungen der Weiterbildung die Fachoberschulreife erworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen für die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg nicht erfüllen, können den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Sie treten in den Bildungsgang des Kollegs ein, wenn sie nicht berufstätig sind. Sind sie berufstätig, können sie in den Bildungsgang des Abendgymnasiums eintreten. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Studierende, die im Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg den Vorkurs besucht haben und zum ersten Semester zugelassen worden sind, können auch in den Bildungsgang der jeweils anderen Einrichtung eintreten, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.