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§ 12 NWG - Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 13 bis 17 zu beachten.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

(4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. 2In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.