§ 100 GO LTUnzulässige Eingaben
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der Petitionsausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen,
- 1.wenn sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift des Petenten versehen oder unleserlich ist,
- 2.wenn sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
- 3.wenn sie nach Inhalt oder Form eine strafbare Handlung darstellt,
- 4.wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Vorbringen enthält,
- 5.wenn lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt wird.
(2) Der Petitionsausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde. Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der Landesregierung, einer Behörde des Landes sowie von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, als Beteiligter in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt.