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§ 38 PatAnwO - Sofortige Beschwerde

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht sein Begehren auf

  1. 1.
    Zulassung zur Prüfung,
  2. 2.
    Feststellung, dass der in dem Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt,
  3. 3.
    Zulassung zur Patentanwaltschaft oder
  4. 4.
    Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft

zurückgewiesen hat.

(2) Dem Präsidenten des Patentamts steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts aufgehoben hat. Er kann ferner die sofortige Beschwerde selbstständig erheben, wenn das Oberlandesgericht über einen Antrag nach § 34 entschieden hat, auch wenn er sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat.

(3) Der Patentanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht auf einen Antrag nach § 34 festgestellt hat, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 Abs. 6.

(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 36 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.