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§ 66 RundfG M-V - Datenschutz-Aufsicht

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass der Abruf von Angeboten und der Zugriff auf Angebote zu Zwecken der Datenschutzkontrolle unentgeltlich ist. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Aufruf oder Zugriff durch die Datenschutzkontrollstelle sperren.