§ 9a SeeAufgG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SeeAufgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9510-1
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.