§ 34 SächsVerfGHG - Frist und Inhalt des Antrags
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Der Antrag auf Entscheidung nach Artikel 74 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung kann nur bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der ersten Lesung des Gesetzentwurfs, der die Verfassungsänderung enthält, beim Verfassungsgerichtshof gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf der Gesetzentwurf nicht abschließend beraten werden. Ist der Entwurf des verfassungsändernden Gesetzes während eines Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach dieser Einfügung zulässig; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, im Hinblick auf welche Vorschrift der Verfassung Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsänderung bestehen.