§ 18 SG - Gemeinsames Wohnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.