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§ 30 LVwG - Bestimmung der Bezirke

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Bei der Errichtung oder Veränderung von Behörden und bei der Errichtung oder Umwandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und von rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Bezirke zu bestimmen.

(2) Für die Bestimmung der Bezirke gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Bezirke sollen mit denen der Gemeinden, Kreise und Ämter abgestimmt werden.