§ 108 HSOG - Kosten der Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Kosten der Polizeibehörden trägt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 das Land.
(2) Verbleiben Polizeibehörden oder deren Außenstellen in Gemeinden mit ehemals kommunaler Vollzugspolizei, so haben die Gemeinden auf ihre Kosten diejenigen gemeindeeigenen Grundstücke, Diensträume und Garagen zur unentgeltlichen Nutzung bereitzustellen, die am 1. Januar 1972 für vollzugspolizeiliche Zwecke genutzt worden sind; soweit sie für diese Zwecke nicht mehr genutzt werden, sind sie den Gemeinden zurückzugeben.
(3) 1Verkehrsflughäfen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 zuständigen Polizeibehörden die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand. 2Hierdurch entstehende Mehrkosten vergütet das Land den Verkehrsflughäfen auf Antrag, soweit der Aufwand nicht über das für die Einrichtungen der Polizeibehörden übliche Maß hinaus geht.