§ 12 ÖLG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7847-31
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) verstößt, indem er
- 1.
eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a nicht erfüllt werden,
- 2.
entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bei der Kennzeichnung oder Werbung oder in den Geschäftspapieren für ein Erzeugnis verwendet, das die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt,
- 3.
entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 eine Bezeichnung oder Kennzeichnungs- oder Werbepraktiken verwendet, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, oder
- 4.
entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für ein Erzeugnis verwendet, das eine dort genannte Kennzeichnung oder einen dort genannten Hinweis tragen muss.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.