§ 16 LGG - Arbeitszeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG Gesetz Nr. 1371
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Unter Beachtung der dienstlichen Gegebenheiten sollen die Dienststellen verstärkt Arbeitszeiten anbieten und ermöglichen, die den Bedürfnissen von Beschäftigten Rechnung tragen, die Familien- oder Betreuungspflichten wahrnehmen.
(2) Im Interesse dieser Zielsetzung sind die Dienststellen berechtigt, Arbeitszeitmodelle zu erproben. Soweit erforderlich, sind hierzu im Benehmen mit dem Ministerium des Innern Ausnahmen von einzelnen Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes, der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten und der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter zulässig. Die Landesregierung hat dem saarländischen Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Ergebnisse der Modelle Bericht zu erstatten.