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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 37 LHO - Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Einwilligung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. 1.
    die Ausgabe bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder
  2. 2.
    ein Nachtragshaushaltsgesetz voraussichtlich rechtzeitig herbeigeführt

werden kann. Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, soweit

  1. 1.
    fällige Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
  2. 2.
    Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder
  3. 3.
    die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben für den jeweiligen Anlass einen im Haushaltsgesetz festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Billigung des Landtages. Über- und außerplanmäßige Ausgaben von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen erfolgt die Mitteilung mit der Haushaltsrechnung. Über die nachträgliche Billigung kann zusammen mit der Entlastung entschieden werden.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck als Vorgriff anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.