§ 61 SächsGemO - Einstellung, Aus- und Fortbildung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen.

(2) Die Gemeinde fördert die Aus- und Fortbildung ihrer Bediensteten.