§ 61 SächsGemO - Einstellung, Aus- und Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen.
(2) Die Gemeinde fördert die Aus- und Fortbildung ihrer Bediensteten.