§ 13 BremLWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe des Wahlbezirks, des Wahlraumes und der Wahlzeit,
- 3.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 4.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, bei Unionsbürgern einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepaß bereitzuhalten,
- 5.
die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt,
- 6.
die Belehrung über die mögliche Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte nicht in seinem Wahlraum wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3) und
- c)
daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 12 Absatz 5 oder 5a auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 6 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.