§ 37 SächsLKrO - Beschließende Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über

  1. 1.
    die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
  2. 2.
    die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  3. 3.
    Satzungen und anderes Kreisrecht,
  4. 4.
    die Änderung des Kreisgebiets,
  5. 5.
    die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
  6. 6.
    die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten,
  7. 7.
    die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
  8. 8.
    die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  9. 9.
    die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  10. 10.
    die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
  11. 11.
    die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
  12. 12.
    die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  13. 13.
    die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  14. 14.
    Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
  15. 15.
    die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
  16. 16.
    den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  17. 17.
    den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Kreistages. Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreiten. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, daß eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlußfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß. Der Kreistag kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.

(5) Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 32 bis 36 und § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend. Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ist ein beschließender Ausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, entscheidet der Kreistag in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung. Die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Landrats trifft der Kreistag.