§ 609 ZPO - Besondere Prozessvollmacht
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.