§ 87a VwGO
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
- 2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 3.bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
- 4.über den Streitwert;
- 5.über Kosten.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.